Wegweiser durch die Berufslehre

2.18. Auflösung des Lehrvertrags

Finden die Vertragsparteien trotz Gesprächen und Vermittlung der kantonalen Behörde die gemeinsame Basis nicht mehr, so kann das Lehrverhältnis aufgelöst werden.

Während der Probezeit ist die einseitige Auflösung mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen jederzeit möglich. Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrverhältnis in beidseitigem Einverständnis oder einseitig aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Wird der Lehrvertrag aufgelöst, muss der Lehrbetrieb umgehend die kantonale Behörde und gegebenenfalls die Berufsfachschule benachrichtigen.

OR Art. 337, 346; BBG Art. 14 Abs. 4

Die zuständige kantonale Behörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht einen Lehrvertrag aufheben.

BBG Art. 24 Abs. 5 lit. b

Fällt ein Betrieb in Konkurs oder kann aus einem anderen Grund die Ausbildung nicht mehr gewährleistet werden, sorgen die kantonalen Behörden nach Möglichkeit dafür, dass die begonnene berufliche Grundbildung ordnungsgemäss beendet werden kann. Schliesst ein Lehrbetrieb, sorgt er nach Möglichkeit für eine Fortsetzung der beruflichen Grundbildung.

BBG Art. 14 Abs. 5

INFO

Der Lehrvertrag kann aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.