Wegweiser durch die Berufslehre

3.1.2. Gesetzliche Vertretung

Das Gesetz überbindet den Eltern (gesetzliche Vertretung) die Pflicht, die Berufsbildner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen ihnen und der lernenden Person zu fördern. Auf Grund ihrer spezifischen Aufgabe gegenüber der lernenden Person kann die gesetzliche Vertretung Auskunft über den Bildungsstand verlangen.

ZGB Art. 296, 299, 304; OR Art. 345 Abs. 2