Wegweiser durch die Berufslehre

3.1.8. Lehrzeugnis

Nach Beendigung der beruflichen Grundbildung hat der/die Arbeitgeber/in der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der beruflichen Grundbildung enthält.

Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertretung hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person auszusprechen.

OR Art. 346a