Wegweiser durch die Berufslehre

3.1.9. Kurzarbeit, Schliessung des Lehrbetriebs

Kurzarbeit gefährdet unter Umständen die umfassende berufliche Grundbildung einer lernenden Person. Deshalb muss der Lehrbetrieb alles Zumutbare unternehmen, um die lernende Person dennoch weiter auszubilden. Er kann sie unter Umständen vorübergehend in einem anderen Betrieb ausbilden lassen. Die Lernenden besuchen während dieser Zeit weiterhin die Berufsfachschule. Die Kurzarbeit im Betrieb hat auf den Lohn und den Ferienanspruch der lernenden Person keine Auswirkung.

Vom Lehrbetrieb wird erwartet, dass er alles unternimmt, damit die lernende Person ihre berufliche Grundbildung abschliessen kann. Gleichzeitig ist der Lehrbetrieb verpflichtet, die kantonale Behörde, die gesetzliche Vertretung und die Berufsfachschule zu benachrichtigen.

Die kantonale Behörde unterstützt nach Möglichkeit den Lehrbetrieb und die lernende Person bei der Suche nach einer neuen Lehrstelle.

BBG Art. 14 Abs. 5

INFO

Grundsätzlich gilt Kurzarbeit nicht für Lernende.

Schliesst ein Lehrbetrieb, sorgt er nach Möglichkeit für eine Fortsetzung der beruflichen Grundbildung.